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Rechtskunde für Gesundheits- und Pflegeberufe
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Rechtskunde für Gesundheits- und Pflegeberufe
von: Hardy Landolt
Hogrefe AG, 2004
ISBN: 9783456940427
489 Seiten, Download: 4221 KB
 
Format:  PDF
geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop

Typ: A (einfacher Zugriff)

 

 
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Leseprobe

§ 10: VORMUNDSCHAFTSRECHT (S.307-308)

I. Allgemeines

Das Vormundschaftsrecht ist in Art. 360 ff. ZGB geregelt. Im Jahr 2005 soll ein neues Erwachsenenschutzgesetz in Kraft treten. Es wird das bisherige Vormundschaftsrecht ablösen. Im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts hat die Expertenkommission 1998 einen Begleitbericht mit Vorentwurf für eine Änderung des ZGB (Betreuungsrecht) vorgelegt. Seit Februar 1999 bereitet eine 20-köpfige Expertenkommission die Totalrevision vor.

Die vormundschaftlichen Interventionsgründe werden im derzeit geltenden Recht in Art. 368 ff. und Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgezählt und umfassen:

– Vormundschaftliche Massnahmen haben zu erfolgen (1) bei Unmündigen, die nicht unter elterlicher Sorge stehen (vgl. Art. 368 ZGB), und bei Personen, die an (2) einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (vgl. Art. 369 ZGB), (3) Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel oder Misswirtschaft (vgl. Art. 370 ZGB) leiden, (4) zu einer Freiheitsstrafe über einem Jahr verurteilt sind (vgl. Art. 371 ZGB), (5) auf eigenes Begehren (vgl. Art. 372 ZGB) und (6) in den gesetzlich geregelten Fällen.

Beispiel:

• BGE 113 II 386: Ersucht der Betroffene um die Wiedereinsetzung in die Handlungsfähigkeit, die ihm nach Massgabe von Art. 386 Abs. 2 ZGB vorsorglich entzogen worden ist, so kann die vorläufige Massnahme nur aufrechterhalten bleiben, sofern die Voraussetzungen hiefür auch im Zeitpunkt erfüllt sind, wo deren Aufhebung verlangt wird. Auch ein hängiges Entmündigungsverfahren rechtfertigt es nicht, die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, wenn nicht dringende vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen sind.

– Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ist aus ähnlichen Gründen zulässig, nämlich bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung (vgl. Art. 397a ff. ZGB), unterscheidet sich aber von den eigentlichen vormundschaftlichen Mass- wird nicht automatisch ein vormundschaftlicher Vertreter beigegeben. Zudem unterscheiden die beiden Verfahren sich voneinander. Während vormundschaftliche Massnahmen von der vormundschaftlichen Behörde angeordnet werden, wird eine fürsorgerische Freiheitsentziehung oft von anderen Personen, z.B. einem Arzt, verfügt.

Die vormundschaftlichen Organe sind ferner in zwei weiteren Bereichen tätig:

– Sie verfügen Kindesschutzmassnahmen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist (siehe dazu infra § 10.IV). – Ferner weist ihnen das kantonale Recht oft besondere Aufgaben im Rahmen der Nachlassfeststellung, -sicherung und -verwaltung sowie Erbteilung zu.

Beispiel:

• § 125 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 02.04.1911 (ZH): Die Vormundschaftsbehörde hat sofort, nachdem sie vom Tod einer Person Kenntnis erhalten hat,von sich aus den Nachlass zu inventarisieren und nötigenfalls zu siegeln,

1. wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht (Art. 553 Ziffer 1 ZGB);

2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist (Art. 553 Ziffer 2 ZGB);

3. wenn wahrscheinlich ist, dass der Erblasser keine erbberechtigten Personen hinterlässt (Art. 466 ZGB)

In schwierigen Fällen kann sie die Aufnahme des Inventars und die Siegelung beim Einzelrichter beantragen. Die Vormundschaftsbehörde beantragt auch andere zur Sicherung des Erbganges nötige Massnahmen (Art. 551 ZGB).



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